GG 379

LX Librorum Basilikōn, id est, Universi iuris Romani, auctoritate principum Rom. Graecam in linguam traducti, Ecloga sive Synopsis, hactenus desiderata, nunc edita, per Ioan. Leunclaium. Ex Ioan. Sambuci V. C. Bibliotheca. Item Novellarum antehac non publicatarum Liber. Adiunctae sunt & Adnotationes interpretis, quibus multa leges multaque loca iuris civilis restituuntur & emendantur... Basel: Eusebius Episcopius und Erben des Bruders Nicolaus März 1575. Fol.

Erster Druck der zentralen Sammlung und Quelle des byzantinischen Rechts. In der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts. hatte der byzantinische Kaiser Basileios I. (867-886) eine Revision der justinianischen Rechtsbücher aus der Mitte des 6. Jahrhunderts (die im Mittelalter dann den Namen Corpus iuris civilis erhielten) in die Wege geleitet, die mit Ergänzungen aus den neuen Gesetzen in griechischer Übersetzung erscheinen sollten. Das Werk blieb unvollendet. Sein Sohn Leon VI. der Weise (886-912) liess es vollenden, und bald konnte das neue Gesetzeswerk in sechzig Büchern erlassen werden, im wesentlichen eine verkürzte Neuausgabe der Rechtskodifikation Kaiser Justinians I. in griechischer Übersetzung: eine Kompilation aus den Indices der Digesten und des Codex und den Novellen. Unter Leons Nachfolger Konstantinos VII. Porphyrogenetos (912-959) wurde es durch Auszüge aus Bearbeitungen der Digesten, des Codex und der Novellen erweitert. Diese Basiliken - Kaiserlichen Bücher - wurden zur Grundlage des byzantinischen Rechts bis zum Ende des Reiches. Bald kamen Scholien dazu, teils nach alten Vorlagen aus dem 6. Jahrhundert, teils im 11.-13. Jahrhundert entstanden. Im 12. Jahrhundert wurde ein Register angefertigt, das heute auch über den Inhalt der verlorenen Bücher Auskunft gibt. - 1557 erschien in Paris eine erste lateinische Übersetzung der damals greifbaren Bücher, aus der Feder des Philologen und Theologen Gentien Hervet, 1573 in [Genf] bei Henri Estienne eine Sammlung byzantinischer Rechtserlasse in drei Büchern, die der 1572 aus Valence geflüchtete Professor der Rechte Ennemond de Bonnefoy, der 1573 dann auch in Genf eine gleiche Professur erhielt (gest. 1574), zusammengetragen hatte, unter anderm, wie wir seiner Widmung vom 15. Juli des Druckjahrs an Christoph Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern entnehmen können, aus einer handschriftlichen Rhapsodie ziviler und kirchlicher Erlasse eines unbekannten Autors, die durch die Freundlichkeit eines berühmten Mannes aus der Bibliothek des hervorragenden und überaus gefälligen Basler Rechtsgelehrten Basilius Amerbach an ihn gelangt und bisher noch nie veröffentlicht worden sei (auf die Handschrift Amerbachs hat Bonefidius auch in seinen Notae mehrmals hingewiesen). Über alle diese Vorgänger geht Leunclavius mit seiner Publikation nach einer Handschrift wieder des Johannes Sambucus hinaus, der hier verdienstlicherweise auch schon im Titel als derjenige genannt wird, der Bearbeitung und Veröffentlichung überhaupt erst ermöglicht hat. Gewidmet hat Leunclavius seine Ausgabe und Übersetzung, wieder ohne Ortsangabe und Datum, dem Rechtsgelehrten Franz von Stiten.

Seit es Gott richtig geschienen habe, dass Kaiser Konstantin nach Plan für Rom eine Nebenbuhlerin wecke, durch die Wiederherstellung und Erweiterung von Byzanz, das er nach seinem Namen Konstantinopel genannt habe, seit damals hätten die römischen Herrscher nach dem Ende des Westreichs durch die zahlreichen Anstürme wilder Stämme und der Zerstörung der Stadt deren Trümmer ruhen gelassen und jene Stadt als neues Rom auszustatten beschlossen. Sie habe der Überflutung durch diese Stämme ferner geschienen, die, immer wieder durch die aus reichen Ländern erbeuteten Schätze angelockt, ununterbrochen die beiden Gallien, Spanien und Italien geplagt hätten. Da aber ihre Herrscher Römer hätten genannt werden wollen, denen der grösste Teil der Länder des bisherigen römischen Reichs gehört habe, hätten sie es vor allem für nötig erachtet, dass bei römisch genannten Völkern auch das römische Recht gelte. Daher hätten sie nicht nur öffentliche Rechtsschulen in Konstantinopel und Berytus (heute Beiruth) errichtet, sondern auch die Bücher über das gesamte römische Recht durch rechts- und sprachkundige Männer in das jenen Völkern vertrautere Griechisch übersetzen lassen. Diese Übersetzungen hätten umfangreicher als die Originale werden müssen, da vieles im römischen Recht als den griechischen Sitten und Lehren unbekannt nebenbei habe erklärt werden müssen. Und der Eifer des hochgebildeten und klugen Volkes in der Erklärung des gesamten römischen Rechts sei so brennend gewesen, dass es mehrere Wege der Behandlung, gleichsam einer Ableitung in die Gefilde seiner Sprache, ausgedacht habe. Eine ausführliche Sammlung der Gesetze habe man to platos tōn nomōn oder tōn basilikōn genannt. Andere hätten, wie kurze Inhaltsangaben (periochae) den Titeln und Kapiteln beigefügt, wieder andere, wohl im Sinne Justinians, die einzelnen gesammelten Prozesse kata podas - Schritt für Schritt - kommentiert. In der Folge weist Leunclavius auf die Zitate eines "Alten" - des alten Übersetzers - hin, auf die Entstehung der Sammlung des "Sechzigbücherwerks" oder basilika unter Kaiser Leo dem Weisen, aber auch dass er von niemand habe erfahren können, ob die Bücher noch vollständig erhalten seien (dass seine Quelle unvollständig war, weiss er: s. auch unten). Von einigen Büchern wisse er das, von denen ein Teil in verderbter Form lateinisch erschienen sei, wobei das letzte einen hervorragenden Mann als Übersetzer gefunden habe. Dieser besitze auch weitere und möge sie einst publizieren (es muss wohl die lateinische Teilausgabe Hervets gemeint sein). Die hier vorliegende Auswahl der Basiliken habe ihm Sambucus, beispielhaft grosszügig im Mitteilen seiner seltenen Sammlung, gesandt, damit er sie in Ruhe nach Gutdünken übersetze und herausgebe. Er habe sie auf seinen Reisen in Tarent gefunden. Dies wundere ihn nicht, da das nahe Sizilien lange byzantinisches Recht angewandt habe, in dem auch Calabrien vorkomme. In seiner reichlichen Musse beim Baron von Kitlitz habe er sich vorgenommen gehabt, als der Mühe wert diese Reste der Basiliken vollständig auf lateinisch zu übersetzen, die einst aus dem Latein ins Griechische übersetzt worden seien, wobei die griechischen Übersetzer sich bemüht hätten, fehlerhafte Stellen nach alten Handschriften zu verbessern, Zweideutiges auf griechisch klar zu formulieren, über Historisches den Leser ausgiebig zu informieren (bei Kitlitz: wohl vor 1571, denn 1571-1578 lebt Johann von Kitlitz in Basel; dass er schon einige Jahre vor 1575 an den Basiliken gearbeitet hat, lässt auch ihre Erwähnung im Verein mit den 1572 erschienenen Annalen des Glykas [GG 273] in der Vorrede zum Zosimus von 1576 [GG 275] vermuten). Der Vergleich der griechischen mit der lateinischen Fassung habe erstaunlich viel geklärt (was auch heute anerkannt wird), was ihn dazu veranlasst habe, im Auftrag des Sambucus (und das heisst gewiss auch: mit Honorar) beide Fassungen zu vereinigen, zumal auch der hochgelehrte A. Contius (der berühmte französische Rechtsgelehrte Antoine Leconte, Professor in Bourges und Orléans) nicht grundlos jene tadle, die bis dahin etwas aus dem griechischen Zivil- oder Kirchenrecht allein in ihrer lateinischen Übersetzung veröffentlicht hätten, die ihre unnützen und kenntnislosen lateinischen Übersetzungen ohne den griechischen Text veröffentlicht hätten, damit man ihre Fehler nicht bemerken könne. Obwohl jener nur andere für etwas tadle, das er selber noch nicht hervorgebracht habe, wolle er nicht zu jenen gerechnet werden und ihm zeigen, dass sein Werk das Ergebnis unermüdlicher Arbeit sei. Unter juristischen Einzelheiten weist Leunclavius in der Folge auch darauf hin, dass mit Hilfe der Basiliken auch einiges Späteres im westlichen Recht, in den Digesten und im Codex, ergänzt und vor allem in den Konstitutionen des Codex Justinians verbessert werden könne, welche Stellen der Leser in seinen notae vermerkt finde. Doch habe er nicht alle bisher unbekannten Gesetze ergänzt, sondern nur diejenigen, die ihm beim Übersetzen eingefallen seien, damit das Buch innert nützlicher Frist erscheinen könne. Alles weglassen, wie seine Vorgänger, habe er nicht wollen, denn jedes Buch müsse einen Nutzen haben. Schliesslich folgt einem Hinweis an den Leser zur Anordnung der Titel die eigentliche Widmung an von Stiten, der schon jung als nomophylax (Gesetzeswächter) von Livonien (Livland) gewirkt habe, der ihn durch seinen Oheim und einen Verwandten Matthäus, Regent der Insel Bornholm, kenne und im vergangenen Jahr auf seiner Rückreise vom Herzog von Mecklenburg zu seinem Herrn freundlichst aufgenommen habe.

Die beigegebenen Novellae constitutiones Imperatorum X, cum aliorum quorumdam sententijs, ebenfalls Erstdruck, mit eigenem Titelblatt und eigener Paginierung, aber auch Index zum Gesamtwerk, haben eine eigene Widmung an den jungen schlesischen Humanisten, Handschriften-, Bücher-, Münzen- Kunstsammler und Mäzen Thomas Redinger erhalten. Auch sie sind im griechischen Original und lateinischer Übersetzung des Leunclavius gedruckt, zudem mit recht umfangreichen Annotationes von seiner Feder. Redinger, der kein Jahr nach dem Erscheinen unseres Druckes an den Spätfolgen eines Reisewagenunfalls und falscher Behandlung im Alter von gerade 36 Jahren am 5. Januar 1576 in Köln stirbt, hat nach Studien in der Heimat u.a. unter Johannes Crato, dann in Wittenberg unter Melanchthon und Caspar Peucer mehrere Jahre mit Studien und Gelehrtenumgang in Paris, Bourges und Valence (Rechtsstudien u.a. bei Jacques Cujac), Padua und Venedig, Antwerpen, Speyer verbracht, bis er sich in Köln niederliess, wo er sich mit dem jungen Philologen Gerhard Falkenberg aus Nijmwegen befreundete. Auch zahlreiche Drucke von Henri Estienne sind von ihm finanziert worden, zahlreiche Publikationen hat er durch seine Handschriften ermöglicht. Seine Bibliothek und Kunstsammlung hat er seinen jüngeren Brüdern Adam und Jakob vermacht mit der Auflage, sie in Breslau zweckmässig zum öffentlichen Gebrauch aufzustellen. Einen Nachruf auf ihn hat Leunclavius in seine Widmung der Zosimusausgabe an Sambucus von [1576] eingefügt. Seine von jung auf angenommene Sitte, beginnt Leunclavius seine Widmung, auch sie ohne Ortsangabe und Datum, den grössten Teil seines täglichen Lebens den Wissenschaften (litteris) zu widmen, nehme mit dem Alter zu. Das Verlangen nach wissenschaftlicher, tätiger Musse hindere ihn, diese Ruhe für Ehren und Glanz im Staatstreiben aufzugeben. Mögen andere nach ihrer Beschäftigung mit den Freien Künsten nach Grossem streben, ihn als kleinmütiges Menschlein, das lieber im Schatten lebe, verachten: er werde seine ruhige Lebensweise fern jedem Ehrgeiz, aber doch mit gewissem Nutzen für die Öffentlichkeit fortsetzen. Daher habe er sich dazu bewegen lassen, nach der Vollendung der bisher so sehr vermissten Auswahl der Basiliken in den letzten Monaten diese Konstitutionen als nah verwandtes Werk zu übersetzen und mit der Synopse zusammen zu veröffentlichen. Deren Autoren seien die späteren byzantinischen Kaiser, vor 700 bis 400 Jahren. Wenn jemand deren Bedeutung herabsetze und erkläre, er habe mit deren Publikation Unnützes getan, so werde er entgegnen, dass sie zwar nicht Herrscher von Grossreichen und die Begründer unseres Rechts (wie Justinian) gewesen seien, aber doch Kaiser, und - laut Leon - deren gottgewollte Nachfolger. Zudem könnten hieraus einige Widersprüche in unserm Recht beseitigt oder versöhnt und manches verbessert werden. Den Griechen sei immer ein herausragender Geist gegeben gewesen, und als hier sämtliche Wissenschaften darniedergelegen hätten, hätten sie allein wie alle übrigen Wissenschaften auch das römische Recht genützt. Die Lebendigkeit ihrer Studien zeigten die Bücher, die täglich mehr zum Vorschein kämen und von besten Männern, von den Fachleuten anerkannt, veröffentlicht würden. Bei sachlichem Urteil müsse man diese Novellen den longobardischen, boischen (bayerischen), alemannischen und (bei allem Patriotismus) sächsischen, schliesslich auch den karulinischen (karolingischen) Gesetzen vorziehen, die er aus dem Dunkel der Bibliotheken hervorkommen und hochgeachtet sehe. Da dürfe man diese, die aus den weisesten Rechtsquellen kämen und ihnen folgten, nicht unterdrücken. Im folgenden kommt Leunclavius auf einzelne Novellen zu sprechen, Ausserkraft- und Wiederinkraftsetzungen, u.a. zu den Klostergütern und den Mönchen, die mit Worten Armut verkündeten, aber alle Reichtümer dieser Welt sammelten, wofür er ein Zitat aus Zosimus beibringt, den er nächstens veröffentlichen werde (1576). Wenn diese Gesetze nicht jeden interessierten, so sollten sie wenigstens die Fürsten bewegen, dem Beispiel dieser Kaiser zu folgen und die Freiheit der Zinsen einzuschränken, besonders beim Grundbesitz, den die Armen in ihrer Not den Reicheren verpfändeten und, schneller als erwartet, wegen des endlosen Steigens der Zinsen, gänzlich verlören. Sonst sei zu befürchten, dass wir einst von neuen Schreibern neue Schuldbücher bekämen, mit grossen Gefahren für den Staat (d.h. eine revolutionäre allgemeine Schuldentilgung). Den Römern und Athenern habe das grössere Unruhen gebracht (als Forderungen in der Zeit der catilinarischen Verschwörung bzw. die Seisachtheia um 590 unter Solon). Ausserdem erleichterten die Novellen das Verständnis der Historiker, die ihrer viele zitierten. Man sehe das bei Zonaras, Kedrenos, Glykas, Skylax und andern. In der Folge kommt Leunclavius nochmals auf einzelne der Gesetze aus 250 Jahren zu sprechen. Er könnte so mit einigem Recht sein Werk Östliches Recht nennen, wie Bonefidius es getan habe. Dieser Name werde einst mit mehr Recht zusammen hierfür und für anderes, das er vorbereite, passen als für das Buch des Bonefidius. Dieses enthalte manche Gesetze, die er absichtlich weggelassen habe; denn er habe hier nur diejenigen bringen wollen, die er, bisher noch gänzlich unveröffentlicht oder lücken- oder fehlerhaft veröffentlicht, in Handschriften gefunden habe, was seine Publikation gewissermassen heilen könne. Ausserdem habe er eine Auswahl treffen wollen, damit der Leser keine druckunwerten finde. Über seine Übersetzung wolle er sich nicht auslassen, besser jedoch als die des Bonefidius sei sie, das könne man leicht an den beiden gemeinsamen Gesetzen feststellen. Er werde vielleicht auch in Notae darauf hinweisen, nicht um jenen zu verfolgen, von dem er gehört habe, dass er ein anständiger Mann gewesen sei (wohl von Basilius Amerbach, der Bonnefoy vor 1573 eine Handschrift zur Verfügung gestellt hat und bei dem Leunclavius, wie wir in einer Beigabe zum Zosimus lesen, um 1574 geweilt haben muss) - er wünsche sich, dass andere seinem Beispiel folgten, nachdem er vor seinem Alter und eher als die Gelehrtenrepublik gewünscht hätte, gestorben sei (1574 in Genf) - , sondern um den Leser auf den richtigen Sinn hinzuweisen und die richtige Bedeutung einzelner Wörter zu zeigen. Er habe gute Gründe, diese Novellen teils aus einem Buch (liber, hier: handschriftliches Buch) des Sambucus, teils aus einer sehr alten Handschrift (pervetustus codex) des Historikers und Rechtsgelehrten François Pithou (er hat auch zum Agathias in der Zosimusübersetzung von 1576 beigetragen), teils aus dem unbedeutenden Schatz seiner eigenen Bibliothek, von verschiedenen Fehlern gereinigt und ins Latein übersetzt, ihm zu widmen: von seinen vielseitigen Kenntnissen auch in schwierigen Stoffen verspreche er sich ein gebildetes Urteil. Zudem hätten sie gewisse Gemeinsamkeiten der Lebensführung (morum): er, zufrieden mit ehrenvoller Musse, verachte die Möglichkeiten, seinen Ruf und seine Stellung bei den höchsten Fürsten zu fördern, die ihm seine Tugend und Bildung böten, gleichmütig; aus Freude an ähnlichem Studium achte er, Leunclavius, das (nach dessen Worten) glänzende Elend der höfischen Tyrannei anstelle dieser seiner Musse beim grossherzigen Baron von Kitlitz, seinem schlesischen Mitbürger, für nicht ein As wert. Obwohl auch anderweitige Gelegenheiten, sein Vermögen zu vermehren und zu sichern ihm nicht gefehlt hätten und im vergangenen Jahr sein Fürst ihn fast an seinen Hof gezwungen und gegen einen Willen mehrere Monate dort gehalten habe, um ihn durch keineswegs verächtliche Versprechungen anzulocken. Schliesslich habe dies ihr gemeinsamer Freund Falkenburg schon lange gewünscht, den er an Harmenopulos erinnern möge, sein Versprechen einzulösen (das Rechtskompendium des Konstantinos Harmenopulos aus der Mitte des 14. Jahrhunderts in sechs Büchern Hexabiblos oder Procheiron tōn nomōn ist griechisch 1540 in Paris erschienen, lateinisch 1556 in Lyon, nachgedruckt 1580 in Lausanne oder Morges, in anderer Übersetzung zusammen mit seiner dort schon 1547 lateinisch erschienenen Epitome, die dann schon 1564 und 1566 in Frankfurt auch deutsch herauskam, 1566 in Köln, griechisch nochmals 1587 in Genf).

Ex libris Bibliothecae Academiae Basiliensis: M d V 7 Nr. 1

Bibliothekskatalog IDS

Signatur: Md V 7:1

Illustrationen

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Widmung des Herausgebers Johannes Leunclavius an Johannes Sambucus, der ihm seine Handschrift zur Verfügung gestellt hatte (wie im Titel erwähnt).

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Vorrede von Johannes Leunclavius an Franz von Stiten, ohne Datum, 1. Seite.

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Vorrede, 2. Seite.

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Vorrede, 3. Seite.

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Vorrede, 4. Seite.

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Vorrede, 5. Seite.

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Anfang der 'Basilica', Griechisch und Lateinisch.

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Kolophon

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Druckermarke der Officina Episcopiana.